Satzung des RPERV

 

SATZUNG des Rheinland-Pfälzischen Eis- und Rollsportverbandes e.V.

 

 

§ 1 Name des Verbandes

 

Die eis- und rollsporttreibenden Vereine von Rheinland-Pfalz bilden den Rheinland-Pfälzischen Eis- und Rollsportverband (RPERV). Der Verein ist in das Vereinsregis-ter des Amtsgerichts Landau i.d. Pfalz (V.R. 400) eingetragen. Er ist Mitglied des Deutschen Eissportverbandes e.V. (DEV) und seinen angeschlossenen Eissport-Fachverbänden: Deutscher Eishockey-Bund e.V.(DEB), Deutsche Eislauf-Union e.V (EDU), Deut-sche Eisschnelllauf-Gemeinschaft e.V. (DESG), Deutscher Eisstock-Verband e.V. (DESV) sowie des Deutschen Rollsport- und Inline-Verband e.V. (DRIVe), des Lan-dessportbundes Rheinland-Pfalz und seinen Sportbünden.

 

§ 2 Sitz des Verbandes

 

a)

Der RPERV ist beim Registergericht in Landau in der Pfalz eingetragen.

b)

Die Geschäftsstelle des Verbandes ist Kaiserslautern.

 

§ 3 Zweck

 

Der Verband ist in politischer, rassischer und religiöser Hinsicht neutral. Er ist der freiwillige Zusammenschluss der Rheinland-Pfälzischen Sportvereine, die den Eis- und Rollsport als Hauptzweck oder in Abteilungen betreiben. Sein Zweck ist es, der Pflege und Förderung des Eis- und Rollsportes in Rheinland-Pfalz im Sinne der Satzungen des Deutschen Eissport- Verbandes e.V. (DEV) und seinen angeschlossenen Eissport-Fachverbänden sowie des deutschen Rollsport- und Inline Verband e.V. (DRIVe) und des Landessportbundes Rheinland-Pfalz e.V. und seinen Sportbünden (siehe § 1) zu dienen und seine Mitglieder in allen sportlichen und fachlichen Belangen gegenüber gleich- und übergeordneten Verbänden sowie Behörden oder Institutionen zu vertreten. Der RPERV ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

Dem Verband obliegt insbesondere die Förderung des Eis- und Rollsportes sowie von den Bundesfachverbänden neu aufgenommenen Sportarten.

 

§ 3 a Aufgaben des Verbandes

 

Die Aufgaben des RPERV sind, alle Eis- und Rollsport treibenden Vereine und Ab-teilungen, die Mitglieder des Verbandes und zum Wettkampf und Spielbetrieb zuge-lassen sind, fachlich zu betreuen.

 

Dazu gehört:

 

1.

Die Regelung des sportlichen Verkehrs der Mitglieder untereinander.

2.

Die Ausrichtung von Landesmeisterschaften, Werbe- und Verbandsveranstaltungen.

3.

Die Ausbildung von Preis- und Schiedsrichtern (ebenso die Neuausbildung und Fortbildung von Übungsleitern und Fachlehrkräften).

4.

Die Förderung und Schulung des Nachwuchses durch Lehrgänge und Kurse

5.

Die Überwachung darüber, dass die Wettkampf- und Spielordnung nach den nati-onal und international gültigen Amateurbestimmungen, die von den in § 1 genannten Verbänden und deren übergeordneten Gremien erlassen werden, von den Mitgliedsvereinen und deren Mitglieder eingehalten und befolgt werden, einschl. der Dopingregelung des Deutschen Sportbundes

6.

Ehrung verdienter rheinland-pfälzischer Eis- und Rollsportler, Verbandsfunktio-näre und Personen, die dem Verband dienlich waren, erfolgt lt. Ehrenordnung

7.

Doping zu bekämpfen und für Maßnahmen einzustehen, die den Gebrauch ver-botener leistungssteigernder Mittel unterbinden

Die DSB-Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings in der Fassung vom 30.11.1996 sind Bestandteil der Satzung

8.

Einrichtungen zur geeigneten Verfolgung von Verstößen gegen Satzung und Ord-nungen zu unterhalten. Das für Sanktionen zuständige Organ bestimmt die Satzung.

9.

Auch für Strafen nach dem Sanktionssystem der „DSB-Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings“ das Bestandteil dieser Satzung ist, wird vom Schieds- bzw. Berufungsgericht entschieden.

 

§ 4 Das Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des RPERV beginnt am 1 Januar und endet am 31. Dezember

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1 a)

Mitglieder des Verbandes sind alle ihm angeschlossenen eis- und rollsporttreibenden rheinland-pfälzischen Vereine. Die Mitglieder der Vereine sind Verbandsangehörige.

 

1 b)

Mitglieder des RPERV kann jeder Verein werden, der Eis-, Rollsport oder Inline betreibt und seinen Sitz in Rheinland-Pfalz hat. (Er muß eine Mitglied-schaft beim Sportbund Pfalz, - Rheinhessen oder - Rheinland haben und muß im Besitz einer Gemeinnützigkeitsbescheinigung sein und den Auflagen des zuständigen Finanzamtes entsprechend nachkommen). Der Verein muß eingetragen sein.

 

2)

Das Aufnahmegesuch ist schriftlich über die Geschäftsstelle an das Verbandspräsidium zu richten.

 

Beizufügen sind

 

a)

Die Satzung (alle Ordnungen, Vorstandsverzeichnisse und deren Änderungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Änderung dem RPERV-Geschäftsstelle- be-kanntzugeben und ebenso ist eine Satzungsänderung nach der Eintragung nochmals mit der Bestätigung einzureichen).

 

b)

Der schriftliche Nachweis über die Mitgliedschaft im zuständigen Sportbund oder dessen Beantragung über unseren Fachverband.

 

c)

Das Anschriftenverzeichnis der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

 

d)

Die Mitgliederzahl des Antragstellers zum Zeitpunkt des Antrages, aufgeschlüsselt nach Sportarten, Jugend, Aktiven (Wettkampfsportler) und Passiven (das sind Breiten- und Freizeitsportler sowie Personen, die keiner Sportart zuzuordnen sind; sie werden unter der Rubrik Neutral im Verbandsmeldebogen ausgewiesen)

 

3.

Das geschäftsführende Präsidium des RPERV muß innerhalb von 8 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages mit einfacher Mehrheit seine Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung treffen. Eine Ablehnung muß dem Antragsteller gegenüber schriftlich begründet werden.

 

Dieser hat das Recht gegen die Ablehnung Beschwerde bei dem Verbandsgericht einzulegen. Gegen die Entscheidung des Verbandsgerichtes ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Das Rechtsmittel muß schriftlich innerhalb von 4 Wochen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Geschäftsstelle des RPERV eingegangen sein

 

4.

Der als Mitglied neu aufgenommene Verein erhält eine schriftliche Bestätigung und die gültige Satzung des RPERV. Die neu eingeführte Checkliste über Aufnahmeformalitäten, die jedem neu aufzunehmenden Verein zugeht, beinhaltet auch die Ordnungen, Bestätigungen und Verzeichnisse, die uns am Aufnahmetag bekannt sind.

 

5. a)

Die Mitgliedschaft endet im Falle der Auflösung des Mitgliedsvereins nach den gesetzlichen Vorschriften oder wenn der Mitgliedsverein in Insolvenz geht.

 

b)

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche und eingeschriebene Austrittserklärung gegen über dem Verbandspräsidium zum Ende des laufenden Ge-schäftsjahres oder durch Auflösung des Vereins oder durch Ausschluß aus wichtigem Grund. Der Austrittserklärung ist der Nachweis beizufügen, daß die satzungsgemäß einberufene Vereinsmitgliederversammlung den Austritt oder die Auflösung des Vereins oder der Fachabteilung beschlossen hat.

 

6. a)

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von dein Präsidium des Verbandes nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, nachdem das betroffene Mitglied Gelegenheit hatte, zu allen erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied schriftlich und eingeschrieben mit Gründen bekanntzugeben.

 

b)

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte.

 

c)

Die Verpflichtung aus der ehemaligen Mitgliedschaft hervorgegangenen Ver-bindlichkeiten gegenüber dem RPERV einzulösen, bleibt bestehen.

 

d)

Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen die Beschwerde an das Verbandsgericht zu. Gegen die Entscheidung des Verbandsgerichtes ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muß innerhalb von 4 Wochen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Geschäftsstelle des RPERV eingegangen sein.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

a)

Alle Mitglieder des RPERV haben das Recht, in gleicher Weise an den Einrichtungen des RPERV teilzunehmen und die sich hieraus ergebenden Vorteile wahrzunehmen.

 

b)

Alle Mitglieder unterwerfen sich freiwillig der Satzung des RPERV und verpflichten sich, in fairer Weise ihre ,,sportlichen Ziele“ zu verfolgen, festgelegte Gebühren und Verbandsabgaben abzuführen und alle sportlichen Bestimmungen einzuhalten.

 

Alle Entscheidungen der Verbandsorgane des RPERV sind für die Mitglieder bindend. Jeder Geschäftsverkehr mit dem Deutschen Eissport-Verband und seinen angeschlossenen Eissport-Fachverbände (siehe § 1 Satz 3) sowie des Deutschen Rollsport- und Inline Verbandes und dem Landessportbund Rheinland-Pfalz kann nur über den RPERV erfolgen.

 

§ 7 Beiträge

 

Die Höhe des von den Mitgliedern zu leistenden Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und beginnt mit dem 01.01. und endet mit dem 31.12.. Die Beiträge sind zum 01.02. und zum 01.04. eines jeden Geschäftsjahres mit je 50 % (Hälfteanteil), entsprechend der Mitgliedermeldung per 01.01. des Jahres, auf das Verbandskonto zu überweisen. Ist der Verbandstag vor dem 01.04., so ist die 2. Hälfte des Verbandsbeitrages zwei Wochen vor dem Termin zu überweisen.

 

Die Festsetzung eines erhöhten Beitrages wirkt sich erst zum neuen Zahlungstermin aus. Sonderumlagen oder Zusatzbeiträge werden erforderlich, wenn die Bundesfachverbände dies verlangen.

 

Neu aufgenommene Mitgliedsvereine haben den pro Kopfbeitrag entsprechend unserer Beitragsrichtlinien in voller Höhe für das laufende Jahr der Aufnahme zu entrichten.

 

Der Zusatzbeitrag für das Aufnahmejahr wird nur erhoben, wenn es der Bundesfach-verband verlangt. Der Verein ist erst aufgenommen, wenn seine pflichtgemäßen Bei-träge entrichtet sind. Danach darf er erst an einer Verbandsversammlung teilnehmen.

 

Die Mitgliedererhebungsbögen, in der Regel zum 1.01. d. J., sind von den Mitgliedsvereinen termingemäß zu erstellen und zurückzugeben. Diese Meldungen dienen zur Weitermeldung an die Bundesfachverbände und zur Errechnung des Eigenhaushaltes. Richtlinien des Landessportbundes sind maßgebend. Der RPERV als Fachverband ist berechtigt, bei Nichteinhaltung von Terminen, die zur Abgabe von Meldungen gesetzt sind, den säumigen Verein für den Sportbetrieb zu sperren.

 

Für den Verein, der seine Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt, ruht das Stimmrecht. Wer mit Verspätung bezahlt, wird mit einem Säumniszuschlag gemäß der Strafordnung belegt.

 

Für angemahnte Meldungen und Zahlungen können zusätzlich Gebühren verlangt werden, deren Höhe das geschäftsführende Präsidium festsetzt. Ist ein Mitgliedsver-ein im Wiederholungsfall säumig, so entscheidet das geschäftsführende Präsidium über die Höhe der Strafe oder Sperre.

 

Zu Meisterschaften, Turnieren, Lehrgängen oder dergleichen können RPERV Meldegelder erhoben werden. Die Höhe dieser Meldegelder richtet sich nach den Gebührenordnungen der übergeordneten Verbände und wird im RPERV in der Fachsparte oder im geschäftsführenden Präsidium beschlossen.

 

§ 8 Organe

 

Die Organe des Verbandes sind:

 

a)

Die Mitgliederversammlung

 

b)

Das geschäftsführende Präsidium

 

c)

Das Präsidium; es besteht aus:

1.

Dem geschäftsführenden Präsidium

2.

Dem erweiterten Präsidium

 

d)

Das Verbandsgericht

 

§ 9 Präsidium

 

1.

Das geschäftsführende Präsidium besteht aus:

 

a)

dem Präsidenten

b)

dem 1. Vizepräsidenten ( ist gleich Leistungsbeauftragter)

c)

dem 2. Vizepräsidenten

d)

dem Schatzmeister

 

2.

Das erweiterte Präsidium besteht aus:

 

dem Obmann (Fachwart) für

Eiskunstlaug

Eisschnelllauf

Eisstockschießen

Eishockey

Rollkunstlauf

Skaterhockey/Rollhockey

Skateboard

Inline-Skating (Aggressive, Inline-Hockey, Speedskating)

Breitensport

 

den drei Beisitzern der Sportbundgebiete: Pfalz, Rheinland und Rheinhessen

 

dem Jugendwart

Lehrwart

Ehrenpräsidenten mit beratender Stimme

Fachwarte von Sparten ohne aktive Mitglieder gehören dem Gesamtpräsidium lediglich mit beratender Stimme an.

 

3.

Das Präsidium ist berechtigt, weitere Mitglieder mit Funktionen zu betrauen.

 

4. Päsidium berechtigt, sich durch Zuwahl bis zur nächsten Hauptversammlung zu ergänzen.

 

5.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident, der 1. und 2. Vizepräsident und der Schatzmeister. Der Präsident ist allein vertretungsberechtigt , der 1. und 2. Vizepräsident und der Schatzmeister sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

 

6.

Das Gesamtpräsidium ist das Beschlußgremium zwischen den Verbandstagen.

 

§ 10 Aufgaben des Präsidiums

 

Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig und erhält Ersatz seiner baren im Vereinsinteresse aufgewandten Auslagen gegen Nachweis. Es darf keine Person durch Verwal-tungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Insbesondere hat das Präsidium folgende Aufgaben u.a. wahrzunehmen:

 

1.

Beschlußfassung über anliegende Vorgänge, soweit nicht die Mitgliederversammlung satzungsgemäß zuständig ist.

 

2.

Durchführung und Überwachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

3.

Allgemeines Verwaltungswesen.

 

4.

Wahrnehmung der Interessen des RPERV, soweit diese von irgendeiner Seite gestört werden.

 

5.

Schlichtung von Streitfällen.

 

6.

Vorbereitung von eigenen Versammlungen und Beschickung von Tagungen usw..

 

7.

Die einzelnen Präsidiumsmitglieder sind für die Bearbeitung aller sie betreffenden fachlichen Fragen im RPERV selbst verantwortlich. Diese haben bis zum Beginn der jeweiligen Wettkampfsaison entsprechende Haushaltspläne vorzulegen

 

8. Das geschäftsführende Präsidium tagt nach vorhergehender Einladung durch den Präsidenten. Es muß einberufen werden auf Antrag von wenigstens 2 Mitgliedern.

 

9. In jedem Geschäftsjahr soll mindstestens eine Gesamtpräsidiumssitzung stattfinden.

 

10.

Präsidiumsmitglieder, Fachwarte und andere Funktionsträger sind an die Beschlüsse des Präsidiums gebunden; bei Nichtbefolgung übernimmt der Verband keinerlei Haftung, insbesondere nicht in finanzieller Hinsicht.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

Ort der Abhaltung des nächsten ordentlichen Verbandstages (Mitgliederversamm-lung) wird jeweils auf dem vorhergehenden Verbandstag beschlossen. Der Termin wird in Abstimmung mit dem gesch. Präsidium durch den Präsidenten am Anfang des Kalenderjahres bekannt gegeben.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres stattfinden.

 

Das Präsidium lädt hierzu alle Mitgliedsvereine, Präsidiumsmitglieder und Organe unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem Termin ein.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

 

a)

auf Beschluß des Präsidiums.

b)

wenn 1/3 oder mehr der Stimmen der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt:

 

a)

über die Entlastung des Präsidiums

b)

über die Wahl des Präsidiums (Präsident, 1. und 2. Vizepräsident, Schatzmeister, Lehrwart, Jugendwart und drei Beisitzern aus den Sportbünden)

c)

über Mitgliedschaften (am ordentlichen Verbandstag), wenn das Präsidium dar-über nicht alleine entscheiden möchte

d)

über Änderung der Satzung und Rechtsordnung (Fachspartenordnungen werden in den Fachsparten beschlossen)

e)

über die geplanten Ausgaben,1

f)

über die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und 2 Ersatzprüfern

g)

über alle Beitragsfragen

h)

über die Wahl eines Ehrenpräsidenten

i)

über die Wahl von Ehrenmitgliedschaften

j)

Fachwarte werden in den Fachspartentagungen gewählt und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.

 

Alle Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor Beginn der Tagung an den Präsidenten oder Geschäftsstelle eingereicht werden. Der Präsident ist verpflichtet, derartige Anträge 8 Tage vor der Versammlung den Mitgliedsvereinen und Präsidiumsmitgliedern des RPERV bekanntzugeben.

 

Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine des LV sowie die Angehörigen des Präsidiums. Für Satzungsänderungen ist 2/3- Mehrheit erforderlich.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten.

 

Eine Stimmenübertragung eines in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Vereins auf den Vertreter eines anderen Vereins ist nicht möglich.

 

Grundlagen für die Stimmenfestsetzung ist die dem Landesverband gemeldete Mitgliederzahl (Stichtag 1. Januar des Jahres).

 

Jeder Mitgliedsverein bis zu einer Mitgliederzahl von 209 hat für jede angefangenen 30 Mitglieder 1 Stimme. Das Stimmrecht erhöht sich ab 210 Mitglieder für jede angefangene 100 Mitglieder um 1 Stimme. Das Stimmrecht eines Mitgliedsvereins beträgt höchstens 10 Stimmen.

 

Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums haben ebenfalls eine Stimme. Bei der Wahrnehmung der Verbandsstimme kann kein Vereinsstimmrecht wahrgenommen werden.

 

Das Sitzungsprotokoll muß mit 2 Unterschriften -- Protokollführer und Präsident - versehen sein.

 

§ 12 Tagesordnung

 

Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung) des RPERV muß folgende Punkte enthalten:

 

1.

Eröffnung durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter.

2.

Wahl eines Protokollführers.

3.

Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung.

4.

Feststellung der Vertretervollmachten und Stimmberechtigten.

5.

Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

6.

Jahresbericht des Präsidenten oder dessen Stellvertreter und seiner Mitarbeiter

7.

Rechnungsbericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer.

8.

Entlastung des Präsidiums.

9.

Wahl eines Wahlvorsitzenden und 2 Beisitzern.

10.a)

Neuwahl des geschäftsführenden Präsidiums.

 

Das sind:

Präsident,

1.

Vizepräsidenten, der gleichzeitig Leistungssportbeauftragter ist,

2.

Vizepräsidenten

Schatzmeister.

10.b )

Neuwahl des Lehrwarts und des Jugendwarts.

10.c)

Neuwahl der drei Beisitzer.

10.d)

Bestätigung der Fachwarte.

11.

Neuwahl der zwei Kassenprüfer und der zwei Ersatzprüfer.

12.

Neuwahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters, sowie 3 Beisitzern und 3 Stellvertretern des Verbandsgerichts.

13.

Vorlage und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

14.

Satzungsänderung, Änderung von Ordnungen, wenn die Mitgliederversammlung dafür zuständig ist.

15.

Ort der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

16.

Anträge und Verschiedenes.

17.

Bekanntgabe der Landesmeisterschaften und sonstigen sportlichen Veranstaltungen durch Rundbrief an alle Mitgliedsvereine nach den jeweiligen Termintagungen.

 

§ 13 Fachkommissionen

 

1.

Die Fachkommissionen für die einzelnen Sportarten setzen sich zusammenaus:

 

a)

dem Fachwart

b)

dem Jugendwart oder dem Abteilungsjugendwart der jeweiligen Fachsparte

c)

den Vereinsobleuten, (Vereinsobleute von Vereinen ohne aktive Mitglieder in der Sparte gehören den Fachkommissionen lediglich mit beratender Stimme an).

 

2.

Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums können an allen Tagungen und Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

3.

Die Fachkommissionen regeln ihren Sport bzw. die Jugendpflege selbständig in den Grenzen, die durch Satzung und Ordnungen des RPERV, durch die Grundsätze des DSB und Ordnungen und Regeln der Bundesverbände gesetzt sind.

 

4.

Die Fachkommissionen beschließen über Sportordnungen bzw. die Jugendordnung und deren Änderungen. Sie sind verpflichtet, ihre Beschlüsse dem geschäftsführenden Präsidium zur Bestätigung vorzulegen.

 

5.

In den Fachkommissionen steht dem Vorsitzenden als solchem und den Kommissionsmitgliedern je 1 Stimme zu. Zur Annahme eines Kommissionsbeschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

6a.

Die Einberufung zu den Sitzungen obliegt der Fachspartenleitung entsprechend § 3 der Geschäftsordnung.

 

6b.

Der Präsident kann Fachkommissionstagungen einberufen und leiten, sowie Beschlüsse herbeiführen.

 

7.

Die Sitzung werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem ständigen Vertreter geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Kommission den Versammlungsleiter. Zu seiner Wahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

8.

Die Fachsparten sind in der Erfüllung Ihrer sportlichen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich. Sie haben die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des geschäftsführenden Präsidiums zu beachten.

 

9.

Die Kommissionen können für bestimmte Aufgaben durch Beschluß Ausschüsse bilden.

 

10.

In den Kommissionen werden alle Sporttermine festgelegt.

 

§ 14 Wahlen

 

Das Präsidium, die Mitglieder des Verbandsgerichtes und die Kassenprüfer werden auf 3 Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben, auch nach der Wahlperiode, solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Die Wiederwahl ist möglich. Die von den Fachkommissionen gewählten Fachwarte werden der Mitgliederversammlung zur Bestätigung mit vorgeschlagen. Zur Bestätigung genügt die einfache Mehrheit.

 

a)

In das geschäftsführende Präsidium können nur Personen gewählt werden, die das 21 Lebensjahr vollendet haben. Alle Präsidiumsmitglieder müssen eine eigene Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des LV haben und dort Wahlrecht besitzen.

 

b)

Ein verdienter Präsident kann vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Wahl des Ehrenpräsidenten vorgeschlagen werden. Er wird auf Lebenszeit gewählt und hat beratende Funktion.

 

c)

Alle Personenwahlen werden nach der relativen Stimmenmehrheit, bei mehr als einem Kandidaten grundsätzlich in geheimer Wahl per Stimmzettel durchgeführt.

 

d)

Bei Stimmengleichheit muß eine Stichwahl zwischen den Kandidaten durchge-führt werden. Tritt abermals Stimmengleichheit auf, wird zwischen ihnen bis zu einer Entscheidung weitergewählt.

 

e)

Die Abwicklung von Wahlen ist in der Geschäftsordnung geregelt. f) Es können nur Personen gewählt werden und im Amt bleiben, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist.

 

§15

Der Verband hat eine Rechtsordnung. Diese ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 16

 

Das Vermögen wird gemäß den Beschlüssen vom Präsidium und Mitgliederversammlung durch den Schatzmeister verwaltet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

§ 17 Veröffentlichung von Beschlüssen und derglgleichen

 

Wichtige Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedsvereinen und den Organen des Verbandes mitgeteilt.

 

§ 18 Auflösung des RPERV

 

Die Auflösung des RPERV kann nur durch eine besondere, zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß zur Auflösung des RPERV setzt eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten voraus, wobei jeder Mitgliedsverein nur eine Stimme hat.

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des RPERV oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt ein evtl. vorhandenes Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten mit Einwilligung des Finanzamtes, das die Überwachungsliste führt (Finanzamt Kaiserslautern), zu gleichen Teilen an den DEV und DRIV, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Eis- und Rollsportes zu verwenden haben.

 

§ 19

 

In Angelegenheiten des Eissportes gelten Rechts-, Turnier- und Geschäftsordnung des Deutschen Eissport-Verbandes und seiner ihm angeschlossenen Eissport-Fach-verbände, während in Angelegenheiten des Rollsportes diejenigen des Deutschen Rollsport- und Inline Verbandes verbindlich sind.

 

§ 20

 

Die Vertreter des RPERV in den Hauptausschüssen der Bezirksportbünde sollen möglichst aus dem Präsidium bestimmt werden.

 

§ 21

 

Satzung und Ordnungen des RPERV sind für alle Mitgliedsvereine und deren Mitglieder verbindlich.

 

§ 22

 

Alle Übungsleiter und Fachlehrkräfte müssen Mitglied in einem Mitgliedsverein des RPERV sein.

 

Bezüglich Großvereinen, die mehrere und verschiedene Sportarten beherbergen, muß die eis- oder rollsportfachliche Abteilung und deren Mitglieder Mitglied im RPERV sein. Ebenso müssen bei solchen Vereinen auch die Vorstandsmitglieder, die nach § 26 BGB bevollmächtigungsberechtigt sind, Mitglieder des RPERV sein.

 

§ 23

 

Seit Bestehen des RPERV befindet sich die Zentralkasse des Verbandes (für alle Sportbundgebiete) beim Sportbund Pfalz in Kaiserslautern. Daher sind die Richtlinien des Sportbundes Pfalz für unseren Verband verbindlich.

 

§24

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 30. April 1966 in Bretzenheim beschlossen und durch Beschluß der Generalversammlungen (Mitgliederversammlungen) vom 8. März 1969, vom 11. April 1970 in Zweibrücken, vom 9. April 1972 in Koblenz, vom 8. April 1978 in Edenkoben, vom 7. April 1979 in Erpolzheim, vom 26. April 1980 in Kaiserslautern, vom 28 März 1981 in Ludwigshafen-Altrip, vom 12. Mai 1990 in Kaiserslautern, vom 09.Mai 1998 in Zweibrücken geändert und neugefasst.